Auch Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) gekommen. Die Entscheidung wurde am Dienstag bekannt gegeben. Das Argument, virtuelle Währungen wie Bitcoin, Etherum und Monero seien letztlich nur Algorithmen und kein richtiges Wirtschaftsgut, ließen die obersten Finanzrichter nicht gelten. Genau so hatte aber ein Kläger versucht, vor Gericht eine Steuerbefreiung zu erstreiten – und war damit gescheitert (Az: IX R 3/22).
Der Kläger hatte im Jahr 2017 20.000 Euro in Kryptowährungen investiert und ging mit satten 3,4 Millionen Euro aus dem Jahr hinaus. Den Forderungen des Finanzamts hielt der Mann daraufhin entgegen, dass Kryptowährungen ja nichts Dingliches, sondern reine Computeralgorithmen seien und damit kein Wirtschaftsgut, dessen Handel der Steuer unterworfen werden könnte.
Der neunte BFH-Senat unter Vorsitz von BFH-Präsident Hans-Josef Thesling folgte dieser Argumentation nicht. Es handele sich steuerlich um ein »anderes Wirtschaftsgut«, vergleichbar etwa einem Oldtimer oder Veranstaltungstickets. Auf diesen liegt eine Gewinnsteuer, wenn sie innerhalb von 365 Tagen getauscht oder verkauft werden.
Technische Details von Kryptowährungen sind unerheblich
Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Es reiche aus, dass das Gut käuflich und »einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich« ist. Das sei bei den Kryptowährungen der Fall. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, hätten einen Kurswert und könnten auch direkt für Zahlungsvorgänge verwendet werden.
»Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung«, betonten die Richter. Gewinne unterlägen daher jedenfalls dann der Einkommensteuer, wenn Kryptowährungen innerhalb eines Jahres wieder getauscht oder verkauft würden.
Auch das Argument, Geschäfte mit Kryptowährungen seien kaum kontrollierbar, sodass die Einkommensteuer kaum flächendeckend erhoben werden könne, ließ der BFH nicht gelten. Die Finanzverwaltung habe sich früh bemüht, derartige Geschäfte der Einkommensteuer zu unterwerfen. Inzwischen bestünden auch weitreichende Auskunftspflichten und Kontrollmöglichkeiten.
Author: Kathy Davis
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